GModG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungAnlage 7 GModG(zu § 36) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden GebäudenGesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden · Teil 9 Anlage 6Anlage 8 (Fundstelle: BGBl. I 2020, 1783 - 1786)